Rechtstracker.at

Anl. 8

Fassungen
01.01.2005 bis 30.09.2015 — BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 801.01.200530.09.2015 BGBl. II Nr. 488/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Schlachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 488/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

ANHANG H

TÖTEN VON FUTTERTIEREN
Zulässige Verfahren für die Tötung von Futtertieren:

Tierart

Zulässige Tötungsmethode

Fische

1.) Abtrennen des Kopfes bei Tieren mit einem Gewicht bis höchstens 250g

2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf; unmittelbar darauf folgend Stich in den Nacken oder in das Herz

3.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf;unmittelbar darauf folgend Genickbruch

Hausgeflügel (bis 4 Wochen alt)

1.) Abtrennen des Kopfes

2.) Betäubung durch Schlag auf den Kopf und unmittelbar darauf folgendes Entbluten

Maus

1.) Abtrennen des Kopfes

2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten

Ratte

1.) Abtrennen des Kopfes

2.) Zervikale Dislokation mit anschließendem Entbluten nur bei Tieren bis zu einem Alter von drei Wochen

Hamster

Abtrennen des Kopfes

Meerschweinchen

1.) Abtrennen des Kopfes

2.) Gezielter Betäubungsschlag mit anschließendem Entbluten

Kaninchen

1.) Bolzenschuss mit anschließendem Entbluten

2.) Gezielter Betäubungsschlag (Genickschlag) mit anschließendem Entbluten

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20003833

Dokumentnummer

NOR40060528