Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Schlachthof“ eine Einrichtung oder Anlage, in der Schlachtungen von Tieren, deren Fleisch in Verkehr gebracht werden soll, vorgenommen werden, einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen von Tieren;
„Verbringen“/„Verbringung“ das Entladen von Tieren und ihre Beförderung von den Entladerampen, Ställen und Buchten der Schlachthöfe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen;
„Unterbringen“/„Unterbringung“ das Halten von Tieren in den von Schlachthöfen genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor der Schlachtung die erforderliche Pflege durch Tränken, Füttern, Ruhen zukommen zu lassen;
„Ruhigstellen“/„Ruhigstellung“ die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung der Bewegungsfähigkeit, damit die Tiere wirksam betäubt oder getötet werden können;
„Betäuben“/„Betäubung“ jedes Verfahren, dessen Anwendung die Tiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt;
„Töten“/„Tötung“ jedes Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt.
Schlagworte
Empfindungslosigkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060509