Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz-Schlachtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 312/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sachkundeerfordernisse
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Anhanges I verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auf humane und effiziente Weise auszuführen.Für das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren in Schlachthöfen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Anhanges römisch eins verfügen, um die vorgenannten Arbeiten entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung auf humane und effiziente Weise auszuführen.
(2)Absatz 2,Hilfspersonen dürfen die vorgenannten Tätigkeiten nur nach vorheriger Aufklärung über die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht einer im Sinne des Anhanges I fachkundigen Person ausführen.Hilfspersonen dürfen die vorgenannten Tätigkeiten nur nach vorheriger Aufklärung über die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht einer im Sinne des Anhanges römisch eins fachkundigen Person ausführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40060514