Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2005 bis 07.09.2010 — BGBl. II Nr. 506/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 108.09.201030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 289/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 101.01.200507.09.2010 BGBl. II Nr. 506/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrardieselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. II Nr. 506/2004

Außerkrafttretensdatum

07.09.2010danach: BGBl. II Nr. 289/2010

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Antragstellung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer einzubringen.
  2. Absatz 2,Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, Mineralölsteuergesetz 1995 nach einem Pauschalverbrauchssatz erfolgen, gilt die Mitteilung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 6 Mineralölsteuergesetz 1995, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen, als Antrag und ist mit Formblatt gemäß Anlage 1 bis zum 15. Mai des laufenden Jahres vorzunehmen. Die Inanspruchnahme der Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 2, schließt eine Vergütung des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, aus.
  3. Absatz 3,Soll die Vergütung gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer eins, Mineralölsteuergesetz 1995 nach dem tatsächlichen Verbrauch erfolgen, ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage 2 und bis zum 15. Februar des auf den Verbrauch folgenden Jahres zu stellen. Er hat alle erforderlichen Angaben zum Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß Paragraph 4 und zum Nachweis der tatsächlich entrichteten Mineralölsteuer gemäß Paragraph 5, sowie Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche zu enthalten. Die Belege für den tatsächlichen Verbrauch und die tatsächliche Entrichtung sind dem Antrag nicht beizufügen. Sie sind sieben Jahre sicher und geordnet aufzubewahren und auf Verlangen Organen der Finanzverwaltung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Gesetzesnummer

20003838

Dokumentnummer

NOR40060671