Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht. Paragraph 2, Der Beginn der Umstellung und der Hinweis, dass ab dem Beginn der Umstellung einlangende Urkunden nur mehr elektronisch gespeichert werden, werden vom Gericht über die Internethomepage der Justiz kundgemacht.
Dokumentnummer
NOR40060731