Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. (1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.Paragraph 3, (1) Die Umstellung hat sich auf die neu einlangenden Urkunden zu beschränken.
(2)Absatz 2,Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
zu erfassen
durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Firmenbuchgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht,
durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen;
und
in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu
speichern.
(3)Absatz 3,Durch die Vornahme der Speicherung bestätigt das Gericht die Übereinstimmung des Abbilds mit dem Original.
(4)Absatz 4,Nach der Speicherung sind die Papierurkunden zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR40060732