Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umstellung der Urkundensammlung des Firmenbuchs auf ADV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 511/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 125/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Jahresabschlüsse, die nicht im ERV übermittelt worden sind, und Musterzeichnungen sind von der Umstellung ausgenommen und weiterhin auf Papier zu den Akten zu nehmen. Paragraph 4, Jahresabschlüsse, die nicht im ERV übermittelt worden sind, und Musterzeichnungen sind von der Umstellung ausgenommen und weiterhin auf Papier zu den Akten zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR40060733