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§ 2 KLR-V

Fassungen
30.12.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 230.12.200431.12.2008 BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosten- und Leistungsrechnungverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.2004BGBl. II Nr. 526/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

KLR-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).

Text

Paragraph 2, (1) Die Organe haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

  1. Ziffer eins
    Kostenartenrechnung,
  2. Ziffer 2
    Kostenstellenrechnung,
  3. Ziffer 3
    Leistungsrechnung.
  1. Absatz 2,Die Organe haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Kosten- und Leistungsrechnung hat zumindest die Qualität einer Vollkostenrechnung aufzuweisen.
    2. Ziffer 2
      Die Erfassung und Verrechnung der Kosten und Erlöse hat auf der Grundlage von Belegen zu erfolgen. Mangels Beleg ist eine Dokumentation durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zur Erhöhung des Informationsgehalts können auch davon abweichende Perioden eingerichtet werden. Abweichende Abrechnungsperioden müssen durch volle Kalendermonate teilbar sein.
    4. Ziffer 4
      Kosten sind nur einmal zu erfassen. Die Kostenzuordnung hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen; wo dies nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, hat eine schlüsselmäßige Verrechnung zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter ständiger Abwägung einerseits den für ihre Aussagekraft benötigten Vollständigkeits-, Genauigkeits- und Aktualitätsgrad aufzuweisen und andererseits unter geringstmöglichem Mitteleinsatz zu erfolgen.
    6. Ziffer 6
      Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Bestandteil der Bundeshaushaltsverrechnung.

Schlagworte

Kostenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

20003852

Dokumentnummer

NOR40061021