Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosten- und Leistungsrechnungverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005
anzuwenden (vgl. § 14).anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).
Text
2. Abschnitt
Kostenartenrechnung
§ 3. (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.Paragraph 3, (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.
(2)Absatz 2,Als Kosten sind der in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen sind. Bei Erlösen handelt es sich um die abgegrenzten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.
(3)Absatz 3,Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Müssen zeitliche, sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorgenommen werden, so sind gegebenenfalls kalkulatorische Größen anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40061022