Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosten- und Leistungsrechnungverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005
anzuwenden (vgl. § 14).anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).
Text
§ 4. (1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:Paragraph 4, (1) Die Kostenarten sind vollständig und eindeutig folgenden Kostenartengruppen zuzuordnen:
Primäre Kosten:
Personalkosten:
Nicht disponible Personalkosten
Disponible Personalkosten
Kalkulatorische Personalkosten
Betriebskosten:
Reisekosten und sonstige Aufwandsentschädigungen
Kalkulatorische Betriebskosten
(2)Absatz 2,Bei Bedarf können die in Abs. 1 angegebenen Kostenartengruppen untergliedert werden.Bei Bedarf können die in Absatz eins, angegebenen Kostenartengruppen untergliedert werden.
(3)Absatz 3,Primäre Kostenarten umfassen Kosten und Erlöse, die ihren Ursprung außerhalb der Kostenrechnung haben, sowie kalkulatorische Kosten und Erlöse.
(4)Absatz 4,Sekundäre Kostenarten dienen zur Abbildung interner Wertflüsse.
(5)Absatz 5,Als neutrale Kosten sind Aufwende anzusehen, die nicht im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und -erstellung stehen oder durch kalkulatorische Kosten ersetzt werden.
Schlagworte
Leistungserstellung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40061023