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§ 3 KLR-V

Fassungen
30.12.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.12.200431.12.2008 BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosten- und Leistungsrechnungverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.12.2004BGBl. II Nr. 526/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

KLR-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).

Text

2. Abschnitt

Kostenartenrechnung

Paragraph 3, (1) In der Kostenartenrechnung ist zu dokumentieren, welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind.

  1. Absatz 2,Als Kosten sind der in Geld bewertete Ge- oder Verbrauch von Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen anzusetzen, der für die Erstellung, Erbringung und Verwertung von öffentlichen Leistungen sowie zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft innerhalb einer Periode angefallen sind. Bei Erlösen handelt es sich um die abgegrenzten Erträge aus der Bereitstellung öffentlicher Leistungen.
  2. Absatz 3,Die im Rahmen der Haushaltsführung erfassten Aufwendungen sind in Kosten, die Erträge in Erlöse überzuleiten. Müssen zeitliche, sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorgenommen werden, so sind gegebenenfalls kalkulatorische Größen anzusetzen.

Schlagworte

Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

20003852

Dokumentnummer

NOR40061022