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§ 5 KLR-V

Fassungen
30.12.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.12.200431.12.2008 BGBl. II Nr. 526/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kosten- und Leistungsrechnungverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.2004BGBl. II Nr. 526/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

KLR-V

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005

anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).

Text

Paragraph 5, (1) Zu den kalkulatorischen Kosten zählen die kalkulatorischen Personalkosten, die kalkulatorische Abschreibung, die kalkulatorische Miete, die kalkulatorischen Kosten anderer Dienststellen und kalkulatorische Wagnisse. Kalkulatorische Zinsen dürfen in der laufenden Kosten- und Leistungsrechnung nicht angesetzt werden, sie dürfen aber für Entscheidungsrechnungen berücksichtigt werden.

  1. Absatz 2,Bei der kalkulatorischen Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des eingesetzten Vermögensgegenstandes linear auf die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Werden Betriebsmittel über die ursprünglich angenommene Abschreibungsdauer hinaus eingesetzt, so sind bis zum Ausscheiden 50% der Letztabschreibung anzusetzen.
  2. Absatz 3,Für Bundesgebäude, für die keine marktüblichen Mietkosten anfallen, sind kalkulatorische Mieten anzusetzen. Die Mietsätze werden vom Bundesminister für Finanzen verlautbart.
  3. Absatz 4,Bei Leistungsverflechtungen, die im Budget üblicherweise nicht abgebildet werden, dürfen kalkulatorische Größen angesetzt werden, wenn die kalkulatorischen Erlöse des leistungserbringenden Organs durch korrespondierende kalkulatorische Kosten beim leistungsempfangenden Organ ausgeglichen werden.

Schlagworte

Kostenrechnung, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

20003852

Dokumentnummer

NOR40061024