Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kosten- und Leistungsrechnungverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 526/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals für die Kosten- und Leistungsrechnung des Jahres 2005
anzuwenden (vgl. § 14).anzuwenden vergleiche Paragraph 14,).
Text
4. Abschnitt
Leistungsrechnung
§ 8. Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen: Paragraph 8, Die Leistungsrechnung bildet eine Grundlage für die Errechnung von Leistungskennzahlen mit deren Hilfe eine betriebswirtschaftliche Steuerung der Organe unterstützt wird. Im Rahmen der Leistungsrechnung sind folgende Aufgaben durchzuführen:
Festlegung und Beschreibung der von einem Organ erbrachten Leistung.
Erfassung der Leistungsmenge durch Mengen- oder Leistungszeitmessung oder Schätzung für den Zweck der Kalkulation der Leistung.
Kalkulation der Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR40061027