Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2)Absatz 2,Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
(3)Absatz 3,Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
(4)Absatz 4,Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26°C gehalten werden.
(5)Absatz 5,Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.
Schlagworte
Wasserteil, Klimaverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40061191