Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Tierhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2)Absatz 2,Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(4)Absatz 4,Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene physikalischen und chemischen Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5)Absatz 5,Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278563