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Art. 4

Fassungen
ab 16.03.2004 — BGBl. III Nr. 141/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute16.03.2004 BGBl. III Nr. 141/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

16.03.2004BGBl. III Nr. 141/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 4

Informations- und Technologieaustausch

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken, die zur Verringerung der Emissionen von Schwermetallen ausgelegt sind, einschließlich – ohne darauf beschränkt zu sein – des Austauschs, mit dem die Entwicklung von Produktmanagementmaßnahmen und die Anwendung bester verfügbarer Techniken unterstützt wird, indem sie insbesondere Folgendes fördern:
    1. Litera a
      den kommerziellen Austausch verfügbarer Technologien;
    2. Litera b
      direkte Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
    3. Litera c
      den Austausch von Informationen und Erfahrungen und
    4. Litera d
      die Gewährung technischer Hilfe.
  2. Absatz 2,Bei der Förderung der in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Bedingungen durch die Erleichterung von Kontakten und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Einzelpersonen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereitzustellen.

Schlagworte

Informationsaustausch, Konstruktionsleistung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061268