Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Text
Artikel 5
Strategien, Politiken, Programme und Maßnahmen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei entwickelt unverzüglich Strategien, Politiken und Programme, um ihren Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachzukommen.
(2)Absatz 2,Eine Vertragspartei kann außerdem
ökonomische Instrumente zur Förderung kostengünstiger Konzepte zur Verringerung von Schwermetallemissionen anwenden;
Verträge zwischen Staat und Industrie sowie freiwillige Vereinbarungen fördern;
die effizientere Nutzung von Ressourcen und Rohstoffen unterstützen;
den Einsatz weniger umweltbelastender Energiequellen fördern;
Maßnahmen zur Entwicklung und Einführung von Transportsystemen mit geringerer Umweltbelastung ergreifen;
Maßnahmen zur allmählichen Ablösung bestimmter, Schwermetalle freisetzender Verfahren ergreifen, wenn im industriellen Maßstab anwendbare Ersatzverfahren zur Verfügung stehen;
Maßnahmen zur Entwicklung und Nutzung sauberer Verfahren zur Verhinderung und Begrenzung von Umweltbelastungen ergreifen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Dokumentnummer
NOR40061269