Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
ANDERE EINKÜNFTE
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, auch im anderen Vertragsstaat nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
NOR40061311