Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061312