Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 142/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 142/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA Mexiko plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 2

Text

Artikel 27

RECHTSHILFE BEI DER EINBRINGUNG

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern insoweit Hilfe zu leisten, als dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die durch dieses Abkommen gewährte Entlastung von der Steuer eines Vertragsstaats nicht Personen zugute kommt, die hiezu nicht berechtigt sind, wobei vorausgesetzt wird dass:
    1. Litera a
      der ersuchende Staat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung eines Dokuments beibringt, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die darin aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind;
    2. Litera b
      ein Dokument, das gemäß den Bestimmungen dieses Artikels beigebracht wird, von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar erklärt wird;
    3. Litera c
      der ersuchte Staat bei der Vollstreckung nach den Rechtsvorschriften vorgeht, die für die Vollstreckung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt; und
    4. Litera d
      Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderungen ausschließlich der Entscheidung durch die zuständige Stelle des ersuchenden Staates vorbehalten sind.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel verpflichtet keinen Vertragsstaat, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von jenen abweichen, die bei der Einbringung der eigenen Steuern vorgenommen werden, oder die seiner Souveränität, Sicherheit, dem Ordre Public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061318