Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 142/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 29
KÜNDIGUNG
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten seine Absicht, das Abkommen zu kündigen, mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.
(2)Absatz 2,Das Abkommen findet nicht mehr Anwendung am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren jeweiligen Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Unterzeichnet zu Mexiko-Stadt, am 13. April des Jahres zweitausendundvier, in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden hinsichtlich dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
NOR40061320