Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 143/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40061333