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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 14

IN- KRAFT-TRETEN UND KÜNDIGUNG

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates, nachdem die Vertragsparteien einander durch Austausch diplomatischer Noten notifiziert haben, dass die erforderlichen verfassungsrechtlichen und anderen internen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis zur Kündigung durch eine Vertragspartei durch schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten.
  3. Absatz 3,
    Dieses Abkommen kann nach Herstellung des Einvernehmens der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geändert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen in zwei Originalen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, unterzeichnet.

Geschehen zu Kapstadt am 26. Mai 2003.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003870

Dokumentnummer

NOR40061335