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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 4

ERSUCHEN UM AMTSHILFE

  1. Absatz eins,
    Die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt auf der Grundlage von Amtshilfeersuchen seitens der ersuchenden zuständigen Behörde oder auf Initiative der zuständigen Behörde, nach deren Auffassung eine solche Amtshilfe für die andere zuständige Behörde von Interesse ist.
  2. Absatz 2,
    Amtshilfeersuchen erfolgen schriftlich. In dringenden Notfällen, können Ersuchen auch mündlich gestellt werden, sind jedoch innerhalb von sieben Tagen schriftlich zu bestätigen.
  3. Absatz 3,
    Sollte Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.
  4. Absatz 4,
    Amtshilfeersuchen enthalten –
    1. Absatz a,
      den Namen der Dienststelle der zuständigen Behörde, die um Amtshilfe              ersucht und den Namen der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde;
    2. Absatz b,
      Sachverhalt;
    3. Absatz c,
      Zweck und Begründung des Ersuchens,
    4. Absatz d,
      Beschreibung der erbetenen Amtshilfe; und (e) alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven               Durchführung des Ersuchens dienlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003870

Dokumentnummer

NOR40061325