Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.2004 BGBl. III Nr. 143/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2004,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. III Nr. 143/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 7

BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

  1. Absatz eins,
    Jede zuständige Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von der anderen zuständigen Behörde erhaltenen Informationen und Dokumente, falls es sich um Daten mit beschränktem Zugang handelt oder die letztere zuständige Behörde die Weitergabe untersagt. Der Grad der Beschränkung wird von der die Daten liefernden zuständige Behörde bestimmt.
  2. Absatz 2,
    Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieser Vereinbarung einlangen, dürfen ohne die Zustimmung der übermittelnden zuständige Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie angefordert und zur Verfügung gestellt wurden, verwendet werden.
  3. Absatz 3,
    Informationen und Dokumente, die von einer Behörde im Rahmen dieser Vereinbarung einlangten, sind nicht an Dritte weiterzugeben, außer mit Vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20003870

Dokumentnummer

NOR40061328