Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

(2)Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(3)Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene MindestbesatzungDie in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 2 Standard S2 und
in der Stufe 3 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
(4)Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
(5)Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können. (6)Absatz 6,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann ein Matrose durch einen Decksmann ersetzt werden.
(7)Absatz 7,Auf stehenden Gewässern und auf Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus aus gesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40061425