Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.2009 bis 04.03.2016 — BGBl. II Nr. 199/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.02.201916.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 32/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 1305.03.201631.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 58/2016
§ 1301.07.200904.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 199/2009
§ 1301.01.200530.06.2009 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. II Nr. 199/2009

Außerkrafttretensdatum

04.03.2016danach: BGBl. II Nr. 58/2016

Index

94/01 Schiffsverkehr, 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe

Nach Schifflänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

Abmessung des

Verbandes

L ≤ 37 m

B ≤ 15 m

Schiffsführer.............

1

 

 

Steuermann...............

-

 

 

Bootsmann................

-

 

 

Matrose.....................

1

 

 

Leichtmastrose..........

-

 

2

Abmessung des

Verbandes

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 m

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

-

-

-

 

Bootsmann................

1

-

-

 

Matrose.....................

-

1

1

 

Leichtmastrose..........

-

1

1

3

Schubschiff +

1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessung des

Verbandes

86 m < L ≤ 116,5

m

B ≤15 m

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

1

1

1

 

Bootsmann................

-

-

-

 

Matrose.....................

1

-

-

 

Leichtmastrose..........

-

2

1

4

Schubschiff +

2 Leichter *)

Motorschiff

+ 1 Leichter *)

Schiffsführer.............

1

1

 

Steuermann...............

1

1

 

Bootsmann................

-

-

 

Matrose.....................

1

-

 

Leichtmastrose..........

1 1)

2 1)

5

Schubschiff

+ 3 oder mehr

Leichter *)

Motorschiff

+ 2 oder mehr

Leichter *)

Schiffsführer.............

1 oder 1

1

 

Steuermann...............

1

1

1

 

Bootsmann................

-

-

-

 

Matrose.....................

3

2

2

 

Leichtmastrose..........

-

2

1

 

Decksmann………...

-

-

-

1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit:

1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

  1. Absatz 2,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
  2. Absatz 3,Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung
    1. Ziffer eins
      in der Stufe 2 Standard S2 und
    2. Ziffer 2
      in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1
    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 2,
  3. Absatz 4,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
  4. Absatz 5,Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.

Schlagworte

Schubverband

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40107106