Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2010,
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 |
| | S1 | S2 |
1 | L < 20 m | Schiffsführer Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 75 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 - - 1 -1, -, -, 1, - | 1 - - 1 -1, -, -, 1, - |
3 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 300Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 76 bis 300 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 - - 1 1-, -, 1, 1 | 1 - - 1 -1, -, -, 1, - |
4 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 11 , 1 1 - -1, -, - | 1 1 - 1 -1, 1, -, 1, - |
5 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 701 bis 1100Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 701 bis 1100 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 1 - 2 -1, 1, -, 2, - | 1 1 - 1 11)1, 1, -, 1, 11) |
6 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 1 1 1 -1, 1, 1, 1, - | 1 1 - 2 -1, 1, -, 2, - |
7 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 1600Zulässige, Anzahl der Fahrgäste: über 1600 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 1 1 2 -1, 1, 1, 2, - | 1 1 - 3 -1, 1, -, 3, - |
1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden. |
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für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer |
Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | - | 1 |
Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 300 Fahrgäste | 2 | 1 |
301 bis 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
Über 1100 Fahrgäste | 3 | 3 |
| | |
Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(2)Absatz 2,Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 |
| | S1 | S2 |
1 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 300Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, bis 300 | Schiffsführer Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 301 bis 700Zulässige, Anzahl der Fahrgäste:, von 301 bis 700 | Schiffsführer Decksmann | 1 2 1, 2, | 1 2 |
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Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer |
Bis 200 Fahrgäste | - | 1 |
201 bis 300 Fahrgäste | 1 | 1 |
Über 300 Fahrgäste | 1 | 2 |
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Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Ziffer eins, als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.
(3)Absatz 3,Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 |
| | S1 | S2 |
1, , 1
| Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Zulässige Anzahl der Betten:, bis 50 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 - 1 1 -1 , -, 1, 1, - | 1 - - 1 21, -, -, 1, 2 |
2, , 2
| Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100Zulässige, Anzahl der Betten:, von 51 bis 100 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 1 - 2 -1, 1, -, 2, - | 1 1 - 1 11, 1, -, 1, 1 |
3, , 3
| Zulässige Anzahl der Betten: über 100Zulässige, Anzahl der Betten:, über 100 | Schiffsführer Steuermann Bootsmann Matrose Leichtmatrose | 1 oder 1 1 1 - - 3 2 - 21 oder 1, 1 1, - -, 3 2, - 2 | 1 1 - 2 11, 1, -, 2, 1 |
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für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelfer | Atemschutz-geräteträger |
Bis 50 Fahrgäste | 1 | 1 | 2 |
51 bis 100 Fahrgäste | 2 | 1 | 2 |
Über 100 Fahrgäste | 2 | 2 | 2 |
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Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Ziffer eins, vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(4)Absatz 4,Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.Für Fahrgastschiffe gemäß Absatz eins und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach Paragraph 12,
(5)Absatz 5,Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.Die in den Tabellen gemäß Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(6)Absatz 6,Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)Die in der Tabelle gemäß Absatz eins, vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
in der Stufe 2 Standard S2 und
in den Stufen 3 und 5 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 5.kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7,Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.Die in der Tabelle gemäß Absatz 3, vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
(8)Absatz 8,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz eins, oder Absatz 4, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.
(9)Absatz 9,Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Absatz 2, mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des Paragraph 7, zu entsprechen.
(10)Absatz 10,Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können. (11)Absatz 11,Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, verfügen und dies nachweisen können.