Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbesatzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 518/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht
Text
Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß Paragraph 11
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß Paragraph 12,, Paragraph 13, oder Paragraph 14, jeweils um einen Matrosen erhöht werden.
(2)Absatz 2,Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Abs. 1.1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß Artikel 23.09 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, Absatz eins Punkt eins, Litera a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Absatz eins, durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2009
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
NOR40107108