Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
15.12.2010 bis 16.01.2022 — BGBl. II Nr. 420/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 715.12.201016.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 420/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022
§ 701.01.200514.12.2010 BGBl. II Nr. 518/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbesatzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.12.2010BGBl. II Nr. 420/2010

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 42/2022

Index

94/01 Schiffsverkehr; 95/07 Dampfkesselrecht

Text

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Verwendung ist der Kandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muss zumindest:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
    2. Ziffer 2
      Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
    3. Ziffer 3
      über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.
  2. Absatz 2,Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Maschinisten. Die praktische Verwendung im Sinne des Absatz eins, ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Ausbildung ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgende Kenntnisse vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Maßeinheiten,
    2. Ziffer 2
      Physikalische Grundbegriffe,
    3. Ziffer 3
      Messinstrumente,
    4. Ziffer 4
      Brandschutz,
    5. Ziffer 5
      Funktion,
    6. Ziffer 6
      Bauteile,
    7. Ziffer 7
      Bauarten,
    8. Ziffer 8
      Regeleinrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Sicherheitseinrichtungen,
    10. Ziffer 10
      Hilfseinrichtungen,
    11. Ziffer 11
      Betrieb,
    12. Ziffer 12
      Wartung,
    13. Ziffer 13
      gesetzliche Grundlagen,
    14. Ziffer 14
      Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
    15. Ziffer 15
      Erste Hilfe,
    16. Ziffer 16
      Brennstoffe,
    17. Ziffer 17
      Filter,
    18. Ziffer 18
      Emissionen und
    19. Ziffer 19
      An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.
  4. Absatz 4,Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
    2. Ziffer 2
      Speisewasser und Kondensation,
    3. Ziffer 3
      Brennstofflagerung,
    4. Ziffer 4
      Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
    5. Ziffer 5
      Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
    6. Ziffer 6
      Abfallentsorgung und
    7. Ziffer 7
      Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.
  5. Absatz 5,Als Lehrpersonal für Fachkurse sind Maschinisten, Absolventen von Höheren Technischen Lehranstalten für Maschinenbau oder Absolventen der Studienrichtung Maschinenbau von Fachhochschulen, Hochschulen oder Universitäten einzusetzen.
  6. Absatz 6,Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).
  7. Absatz 7,Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischen Verwendung und der theoretischen Ausbildung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2010

Schlagworte

Schiffsdampfkesselart

Im RIS seit

17.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20003879

Dokumentnummer

NOR40123609