Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2004,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt, ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061464