Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 01.01.2005 — BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.01.2005 BGBl. III Nr. 160/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2004,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. III Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

  1. Absatz eins,In Österreich:

    Litera a Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Moldau besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

    Litera b Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Moldau besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Moldau gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Moldau bezogenen Einkünfte entfällt.

    Litera c Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

    Litera d Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn Moldau dieses Abkommen so anwendet, dass Moldau diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10, 11 oder 12 auf diese Einkünfte anwendet.

  2. Absatz 2,In Moldau:

    Litera a Bezieht eine in Moldau ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Moldau

    1. Absatz i,
      auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
    2. Absatz i, i,
      auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
    Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht überstiegen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

    Litera b Einkünfte oder Vermögen einer in Moldau ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Moldau auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Moldau bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061472