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§ 4 GQG

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 64/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 64/2026
§ 424.05.201330.06.2026 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 401.01.200523.05.2013 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gesundheitsqualitätsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. I Nr. 64/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GQG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Beachte

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar vergleiche Paragraph 11, Absatz 4,).

Text

Qualitätsstandards

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.
  2. Absatz 2,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:
    1. Ziffer eins
      Bundeseinheitlichkeit,
    2. Ziffer 2
      Bedachtnahme auf sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise,
    3. Ziffer 3
      Patientinnen- und Patientenorientierung,
    4. Ziffer 4
      Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
    5. Ziffer 5
      Transparenz,
    6. Ziffer 6
      Stand der Wissenschaft und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.
    Die Bundesqualitätsstandards enthalten Vorgaben für eine oder mehrere der in Paragraph 5, genannten Dimensionen der Qualitätsarbeit (Struktur-, Prozess- oder Ergebnisqualität). Zur Umsetzung der Bundesqualitätsrichtlinien kann der Bund neben verbindlichen Instrumenten auch unverbindliche Instrumente, die durch gleichwertige Maßnahmen – bei Nachweis der Erfüllung der Anforderungen – ersetzt werden können, vorsehen.
  3. Absatz 3,An Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279031