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Anl. 5

Fassungen
ab 17.05.2004 — BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute17.05.2004 BGBl. III Nr. 158/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2004,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

17.05.2004BGBl. III Nr. 158/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage E

Erforderliche Informationen für das Risikoprofil

Mit der Überprüfung soll beurteilt werden, ob bei der Chemikalie infolge ihres weiträumigen Transports in der Umwelt mit so erheblichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu rechnen ist, dass weltweite Maßnahmen gerechtfertigt sind. Zu diesem Zweck ist ein Risikoprofil zu entwickeln, bei dem die Informationen in Anlage D weiter ausgeführt und bewertet werden und das so weit wie möglich folgende Arten von Angaben enthält:

  1. Litera a
    Quellen, darunter gegebenenfalls auch
    1. Litera i
      Produktionsdaten, einschließlich Menge und Ort;
    2. Sub-Litera, i, i
      Verwendungen und
    3. iii
      Freisetzungen wie Einleitungen, Verluste und Emissionen;
  2. Litera b
    Einschätzung der Gefährlichkeit für den oder die betroffenen Endpunkte, darunter auch Prüfung der toxikologischen Wechselwirkung bei Beteiligung mehrerer Chemikalien;
  3. Litera c
    Verhalten in der Umwelt, einschließlich Daten und Informationen zu den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Chemikalie und deren Persistenz sowie zur Art der Verknüpfung dieser Eigenschaften mit dem Transport der Chemikalie in der Umwelt, ihres Transfers innerhalb und zwischen Teilbereichen der Umwelt sowie ihrer Zersetzung und Umwandlung in andere Chemikalien. Eine Bestimmung des Biokonzentrationsfaktors oder des Bioakkumulationsfaktors auf der Grundlage von Messwerten ist zur Verfügung zu stellen, es sei denn, bei den Überwachungsdaten wird festgestellt, dass sie diesen Anforderungen Genüge tun;
  4. Litera d
    Überwachungsdaten;
  5. Litera e
    örtliche Exposition, insbesondere infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt, sowie Informationen zur Bioverfügbarkeit;
  6. Litera f
    nationale und internationale Risikobewertungen, Risikoeinschätzungen oder Risikoprofile und Informationen zur Kennzeichnung sowie Gefahrenklassifizierungen, soweit verfügbar, und
  7. Litera g
    Status der Chemikalie im Rahmen völkerrechtlicher Übereinkünfte.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40061581