Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 179/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
2. Abschnitt
Datensicherheit beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch
Nachweis von Identität und Rolle
§ 3.Paragraph 3,
Werden im elektronischen Verkehr zwischen Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern Gesundheitsdaten weitergegeben oder Zugriffsrechte darauf eingeräumt, so darf dies nur geschehen, wenn Identität und Rolle der Empfängerin/des Empfängers oder jener Gesundheitsdiensteanbieterin/jenes Gesundheitsdiensteanbieters, die/der ein eingeräumtes Zugriffsrecht auf Gesundheitsdaten in Anspruch nehmen will, nachgewiesen sind. Die Nachweise sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 in elektronischer Form zu erbringen und zu prüfen. Werden im elektronischen Verkehr zwischen Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbietern Gesundheitsdaten weitergegeben oder Zugriffsrechte darauf eingeräumt, so darf dies nur geschehen, wenn Identität und Rolle der Empfängerin/des Empfängers oder jener Gesundheitsdiensteanbieterin/jenes Gesundheitsdiensteanbieters, die/der ein eingeräumtes Zugriffsrecht auf Gesundheitsdaten in Anspruch nehmen will, nachgewiesen sind. Die Nachweise sind nach Maßgabe der Paragraphen 4 und 5 in elektronischer Form zu erbringen und zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2012
Dokumentnummer
NOR40061528