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§ 5 GTelG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.200531.12.2012 BGBl. I Nr. 179/2004 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 179/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2012

Abkürzung

GTelG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Rolle

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie jene Stellen, die die Zuordnung von Rollen zu einer Gesundheitsdiensteanbieterin/einem Gesundheitsdiensteanbieter authentisch bestätigen, mit Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis der Rolle ist durch Vorlage einer elektronischen Bescheinigung (Zertifikat) einer gemäß Absatz eins, festgelegten Stelle zu erbringen und zu prüfen. Das Zertifikat muss den gemäß Paragraph 7, Absatz 5, festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3,Der Nachweis gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn die Gesundheitsdiensteanbieterin/der Gesundheitsdiensteanbieter in den eHealth-Verzeichnisdienst eingetragen ist und die Rolle von der/vom die Gesundheitsdaten weitergebenden oder den Zugriff darauf einräumenden Gesundheitsdiensteanbieterin/Gesundheitsdiensteanbieter durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst überprüft wird.
  4. Absatz 4,Wird der elektronische Gesundheitsdatenaustausch ausschließlich programmgesteuert abgewickelt und ist der Nachweis und die Prüfung der Rolle im Einzelfall aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig, hat der Nachweis bzw. die Prüfung der Rolle der Empfängerin/des Empfängers der Gesundheitsdaten vor der erstmaligen Durchführung des Gesundheitsdatenaustausches zu erfolgen. Im laufenden Betrieb ist die Rolle in periodischen Abständen zu prüfen.
  5. Absatz 5,Wird im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches eine Datenanwendung direkt aus der Entfernung bedient und ist der Nachweis und die Prüfung der Rolle im Einzelfall aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmäßig, hat der Nachweis und die Prüfung der Rolle vor der Implementierung der Zugangsberechtigung zur Datenanwendung zu erfolgen. Während des Bestehens der Zugangsberechtigung ist die Rolle in periodischen Abständen zu prüfen.
  6. Absatz 6,Für die Prüfung der Rolle im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches im laufenden Betrieb gemäß Absatz 4, oder während einer bestehenden Zugangsberechtigung gemäß Absatz 5, haben Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter den Grund, die Periodizität, die einen Monat nicht übersteigen darf, die bei der Prüfung einzuhaltende Vorgangsweise sowie die Mechanismen zur Sicherstellung und Kontrolle ihrer Durchführung zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

20003885

Dokumentnummer

NOR40061530