Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
31. MBA-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 7/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ zu verleihen. Paragraph 2, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Beschaffungsmanagement und Auftragsvergabe“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beschaffungsmanagerin und Vergabeexpertin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Beschaffungsmanager und Vergabeexperte“ zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40061778