Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Gemeinsame Projekte
Bei Vorhaben, bei denen beide Vertragsparteien zugleich Ursprungspartei und betroffene Partei sind, bemühen sind beide Parteien um eine gleichzeitige und soweit möglich auch gemeinsame Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erfüllung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Dokumentnummer
NOR40062002