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Art. 17

Fassungen
ab 01.02.2005 — BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.02.2005 BGBl. III Nr. 1/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2005,

Typ

Vertrag - Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. III Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 17

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag der Zustellung der späteren Note folgt, in der die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das In-Kraft-Treten des Abkommens durch innerstaatliche Rechtsvorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien informieren einander über Änderungen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die für dieses Abkommen wesentlich sind. Dieses Abkommen kann nach gegenseitiger Vereinbarung der Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses jedoch schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Vor der Kündigung des Abkommens ist die Vertragspartei, die eine Kündigung erwägt, verpflichtet, mit der anderen Vertragspartei Gespräche über die Gründe der für die Kündigung und mögliche Lösungen außerhalb der Beendigung des Abkommens durch Kündigung zu führen. Die Gültigkeit dieses Abkommens endet nach Ablauf von sechs Monaten nach Notifizierung der Kündigung durch die andere Vertragspartei.
  4. Absatz 4,Die grenzüberschreitende UVP für diejenigen Vorhaben, bei denen es bei Ende der Gültigkeit dieses Abkommens bereits zu einer Benachrichtigung gemäß Artikel 2 Absatz eins, dieses Abkommens gekommen ist, und bei denen bereits die Stellungnahme der betroffenen Partei gemäß Artikel 2 Absatz 7, existiert, ist gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu Ende zu führen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 14.10.2004 in zwei Urschriften in slowakischer und deutscher Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

20003907

Dokumentnummer

NOR40062006