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Art. 11

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 11

Erleichterungen in Bezug auf den Nachrichtenverkehr

  1. Absatz eins,Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats keine weniger günstige Behandlung als der betroffene Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.
  2. Absatz 2,Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs unterliegt nicht der Zensur.
  3. Absatz 3,Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel einsetzen und hat das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletzlich.
  4. Absatz 4,Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
  5. Absatz 5,Der Gerichtshof ist berechtigt, Funk- und andere Telekommunikationsanlagen auf den von den Vertragstaaten gemäß ihrem nationalen Verfahren zugewiesenen Frequenzen zu betreiben. Die Vertragsstaaten bemühen sich soweit wie möglich um die Zuweisung von Frequenzen, um die der Gerichtshof angesucht hat.

Schlagworte

Nachrichtenverkehr, Postgebühr, Funkanlage

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062166