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Art. 12

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 12

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb seines Amtssitzes

Hält es der Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Statuts für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz in Den Haag in den Niederlanden zu tagen, so kann er mit dem betroffenen Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062167