Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 19

Zeugen

  1. Absatz eins,Zeugen genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof zum Zweck der Zeugenaussage erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
    1. Absatz a,
      Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. Absatz b,
      vorbehaltlich dem untenstehenden Unterabsatz d, Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
    3. Absatz c,
      Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihrer Aussage als Zeuge gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen und der Zeugenaussage vor dem Gerichtshof;
    4. Absatz d,
      Unverletzlichkeit für Schriftstücke und Dokumente aller Art und Unterlagen in Bezug auf ihre Zeugenaussage;
    5. Absatz e,
      Für ihre Kommunikation mit dem Gerichtshof und Beratern in Verbindung mit ihrer Zeugenaussage das Recht, Schriftstücke und Dokumente aller Art zu empfangen und zu senden;
    6. Absatz f,
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum Zweck der Zeugenaussage;
    7. Absatz g,
      in Zeiten internationaler Krisen dieselben Heimbeförderungserleichterungen wie Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen.
  2. Absatz 2,Zeugen, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das bestätigt, dass ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlich ist und das die hiefür erforderliche Zeitspanne festlegt.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062174