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Art. 20

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 20

Opfer

  1. Absatz eins,Gemäß Bestimmung 89 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer genießen die für ihr Erscheinen vor dem Gerichtshof erforderlichen folgenden Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen, einschließlich der Zeit auf Reisen in Verbindung mit ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof und vorbehaltlich der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Dokuments:
    1. Absatz a,
      Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung;
    2. Absatz b,
      Befreiung von der Beschlagnahme des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften des betroffenen Vertragsstaates geregelt ist;
    3. Absatz c,
      Schutz vor jeglicher gerichtlicher Verfolgung in Bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie alle im Laufe ihres Erscheinens vor dem Gerichtshof gesetzten Handlungen, dies auch nach ihrem Erscheinen vor dem Gerichtshof;
    4. Absatz d,
      Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländerregistrierung während der Reisen zum und vom Gerichtshof zum Zweck ihres Erscheinens;
  2. Absatz 2,Gemäß Bestimmung 98 bis 91 der Verfahrens- und Beweisordnung am Verfahren teilnehmende Opfer, die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen nach Absatz 1 dieses Artikels genießen, erhalten vom Gerichtshof ein Dokument, das ihre Teilnahme am Verfahren des Gerichtshofs bestätigt und eine Zeitspanne für diese Teilnahme festlegt.

Schlagworte

Verfahrensordnung, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062175