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Art. 25

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 25

Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 13 und 14

Die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden den Staatenvertretern und Vertretern internationaler Organisationen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der Versammlung, ihren Nebenorganen und dem Gerichtshof sicherzustellen. Die Vertragsstaaten haben daher nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Privilegien und Immunitäten ihrer Vertreter in jedem Fall aufzuheben, in dem sie nach Auffassung dieser Staaten verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem die Privilegien und Immunitäten eingeräumt wurden, aufgehoben werden können. Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind und internationalen Organisationen, werden die in den Artikeln 13 und 14 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten mit der Vereinbarung eingeräumt, dass sie die gleiche Verpflichtung in Bezug auf ihren Verzicht übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062180