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Art. 26

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 26

Verzicht auf Privilegien und Immunitäten gemäß Artikel 15 bis 22

  1. Absatz eins,Die in den Artikeln 15 bis 22 dieses Übereinkommens vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden im Interesse der Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der Personen gewährt. Diese Privilegien und Immunitäten können im Einklang mit Artikel 48 Absatz 5 des Statuts und den Bestimmungen dieses Artikels aufgehoben werden, und es besteht eine Verpflichtung, dies im Einzelfall zu tun, in dem sie verhindern würden, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in dem sie ohne Beeinträchtigung des Zwecks, zu dem sie eingeräumt wurden, aufgehoben werden können.
  2. Absatz 2,Die Privilegien und Immunitäten können aufgehoben werden:
    1. Absatz a,
      Im Fall eines Richters oder Anklägers durch absolute Mehrheit der Richter;
    2. Absatz b,
      Im Fall des Kanzlers durch das Präsidium;
    3. Absatz c,
      Im Fall des Stellvertretenden Anklägers und des Personals der Anklagebehörde durch den Ankläger;
    4. Absatz d,
      Im Fall des Stellvertretenden Kanzlers und des Personals der Kanzlei durch den Kanzler;
    5. Absatz e,
      Im Fall des in Artikel 17 genannten Personals durch den Leiter jenes Organs des Gerichthofs, das solches Personal beschäftigt;
    6. Absatz f,
      Im Fall des Beraters und den Verteidiger unterstützender Personen durch das Präsidium;
    7. Absatz g,
      Im Fall von Zeugen und Opfern durch das Präsidium;
    8. Absatz h,
      Im Fall von Sachverständigen durch den Leiter des den Sachverständigen ernennenden Organs des Gerichthofs;
    9. Absatz i,
      Im Fall von anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, durch das Präsidium.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062181