Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 28
Notifizierung
Der Kanzler teilt allen Vertragsstaaten in periodischen Abständen die Kategorien und Namen der Richter, des Anklägers, der Stellvertretenden Ankläger, des Kanzlers, des Stellvertretenden Kanzlers, des Personals der Anklagebehörde, des Personals der Kanzlei und der Berater, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden sind, mit. Der Kanzler teilt auch allen Vertragsstaaten jede Änderung des Status dieser Personen mit.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062183