Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 29
Laissez-passer
Die für die Richter, den Ankläger, die Stellvertretenden Ankläger, den Kanzler, den Stellvertretenden Kanzler, das Personal der Anklagebehörde und der Kanzlei ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen oder vom Gerichtshof ausgestellten Reiseausweise werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062184