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Art. 6

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 6

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof, seine Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von jeglicher Gerichtsbarkeit befreit, soweit der Gerichtshof im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfasst jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2,Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Einziehung, Pfändung, Beschlagnahme, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, die Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.
  3. Absatz 3,In dem für die Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs erforderlichen Umfang, sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichwohl wo und in wessen Besitz sie sich befinden, von Beschränkungen, Regelungen und Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062161