Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und Unterlagen
Die Archive des Gerichtshofs, alle Schriftstücke und Dokumente jeder Art sowie an den Gerichtshof oder von diesem gesendete Unterlagen, die sich im Besitz des Gerichtshofs befinden oder diesem gehören, gleichwohl wo sie sich befinden oder in wessen Besitz sie stehen, sind unverletzlich. Die Beendigung oder das Nichtbestehen dieser Unverletzlichkeit berührt nicht vom Gerichtshof in Bezug auf dem Gerichtshof zur Verfügung gestellte oder von diesem verwendete Dokumente und Unterlagen gemäß dem Statut und der Verfahrens- und Beweisordnung angeordnete Schutzmaßnahmen.
Schlagworte
Verfahrensordnung
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062162