Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
(1)Absatz eins,Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von allen direkten Steuern wie unter anderen die Einkommensteuer, die Kapitalsteuer, die Körperschaftsteuer, wie auch von lokalen und Landesbehörden eingehobene direkte Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sofern dies zu einem dem Umfang der Dienste entsprechenden fixen Betrag erfolgt, der im Detail bestimmt, beschrieben und aufgegliedert werden kann.
(2)Absatz 2,Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände und Publikationen.
(3)Absatz 3,Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40062163