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Art. 8

Fassungen
ab 22.07.2004 — BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.07.2004 BGBl. III Nr. 13/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.07.2004BGBl. III Nr. 13/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 8

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

  1. Absatz eins,Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von allen direkten Steuern wie unter anderen die Einkommensteuer, die Kapitalsteuer, die Körperschaftsteuer, wie auch von lokalen und Landesbehörden eingehobene direkte Steuern. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen, sofern dies zu einem dem Umfang der Dienste entsprechenden fixen Betrag erfolgt, der im Detail bestimmt, beschrieben und aufgegliedert werden kann.
  2. Absatz 2,Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch einoder ausgeführten Gegenstände und Publikationen.
  3. Absatz 3,Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit den zuständigen Behörden dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden.

Schlagworte

Einfuhrbeschränkung, Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20003917

Dokumentnummer

NOR40062163